Unsere Vereinssatzung

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Stadtbücherei Sundern

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Stadtbücherei Sundern e.V.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg einzutragen.
(3) Sitz des Vereins ist Sundern.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Unterstützung der Stadtbücherei Sundern.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller und sächlicher Mittel sowie ideeller und personeller Hilfe, durch die Abhaltung von Dichterlesungen und Buchbesprechungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sundern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede rechtsfähige Vereinigung werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstandes. Der Ausschluss ist möglich, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds für einen längeren Zeitraum als 6 Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mahnung erfolgt.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn vom Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt worden ist.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.

§4 Mitgliedsbeiträge
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und dir Mitgliederversammlung.

§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Beisitzern.
(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, der/die Schatzmeister/in.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

§7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(2) Er hat insbesondere die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen.

§8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger wählen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters.

§9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Mitgliedsversammlung
(1) Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Ladung muss mindestens 7 Tage vor dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet, zugegangen sein.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen: – Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer; – Entlastung des Vorstandes; – Wahl des neuen Vorstandes.
(3) Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Der Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ľ der erschienen Mitglieder.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 17.02.2011.